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Beitragssatz steigt zum 01.01.2019 um 0,5 Prozent auf 3,05 Prozent
Bereits im Mai 2018 hatte der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angedeutet, dass der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung angehoben werden muss. Das Bundeskabinett hat am 10.10.2018 dem Gesetzesentwurf (Referentenentwurf vom 27.09.2018 zum „Gesetz zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019" – Pflegeversicherungs-Beitragssatz-anpassungsgesetz 2019 – kurz: „BSAG“) zugestimmt und damit beschlossen, dass der Beitragssatz um 0,5 Prozentpunkte zum 01.01.2019 angehoben wird. Durch die nun beschlossene Beitragssatzerhöhung liegt der Beitragssatz ab dem 01.01.2019 bei 3,05 Prozent, welcher solidarisch von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird. Rentner und Selbstständige müssen den Beitragssatz zur Pflegeversicherung selbstständig aufbringen.
(Pflegebeiträge entsprechen etwa 37,5 Milliarden EUR p.a. Einnahmen, MDK) Zu den 3,05 Prozent kommt noch der so genannte Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten, den kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr leisten müssen. Der Kinderlosenzuschlag ist von den Versicherten stets alleine zu leisten. Eine Beteiligung des Arbeitgebers am Kinderlosenzuschlag erfolgt nicht. Für kinderlose Versicherte ist mit der Beitragssatzerhöhung von 0,5 Prozent ein Gesamt-Beitrag von 3,30 Prozent zu leisten.
Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung ist gesetzlich in § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und wird vom Gesetzgeber bestimmt. Daher gilt für alle Pflegekassen, welche stets „unter dem Dach“ der Krankenkasse errichtet sind, im Bundesgebiet ein einheitlicher Beitragssatz.
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